Biozidprodukt in BAuA-Datenbank finden
Wie finde ich ein Biozidprodukt in der BAuA-Datenbank?
Wie Sie suchen, hängt von der Nummer auf dem Etikett ab. Eine N-Nummer (gemeldetes Produkt) prüfen Sie im BAuA-Verzeichnis eBIOMELD, eine Zulassungsnummer (DE… oder EU-…) in der Biozidprodukte-Datenbank der ECHA. Ob für ein Produkt ein Zulassungsantrag läuft, zeigt die BAuA-Liste „Biozidprodukte im Entscheidungsverfahren“.
Approach: Grundlage sind die Helpdesk-Handreichung der BAuA „Prüfung der Verkehrsfähigkeit von Biozidprodukten“ (Stand 26.07.2024), die ChemBiozidDV und Einträge aus dem eBIOMELD-Verzeichnis. Die Seiten auf baua.de selbst konnte ich diesmal nicht öffnen, deshalb beschreibe ich die einzelnen Suchmasken dort nicht.
1. Produktart anhand des Etiketts bestimmen
- Gemeldetes Produkt: Es trägt eine Registriernummer, oft „N-Nummer“ oder „BAuA-Reg.Nr.“ genannt. Format: „N-“ plus 5 bis 6 Ziffern [1]. Diese Nummer muss auf dem Produkt stehen und bei Online- oder Versandangeboten auch im Angebot (§ 3 Abs. 1 und 2 ChemBiozidDV) [2][3].
- Zugelassenes Produkt: Es trägt eine Zulassungsnummer im Format „DE…“ oder „EU-…“. Sobald die Zulassung erteilt ist, spielt die frühere N-Nummer keine Rolle mehr [1].
2. Gemeldete Produkte in eBIOMELD suchen
- Gesucht wird über die Registriernummer (https://www.ebiomeld.de/DE/Offen/offen_node.html). Steht das Produkt unter der Nummer vom Etikett nicht in der Datenbank, ist es in der Regel nicht verkehrsfähig [1].
- Rechtsgrundlage für das Verzeichnis ist § 7 Abs. 1 ChemBiozidDV [4].
- Das Produktdatenblatt öffnen Sie über das Lupensymbol. Es enthält Handelsname, Meldedatum, Inverkehrbringer, Wirkstoffe mit CAS-/EG-Nummer, Produktart (PT) und Konzentration sowie den Änderungsverlauf. Beispiel: Preventol BZX, N-68963 [5].
3. Die Spalte „Hinweis“ richtig lesen
| Hinweis | Bedeutung |
|---|---|
| „Wirkstoffentscheidung ausstehend“ | Das Produkt ist verkehrsfähig. Über mindestens einen Wirkstoff wurde noch nicht entschieden [6]. |
| „Aktuell nicht verkehrsfähig“ | Die Meldung wurde nicht bestätigt oder nicht aktualisiert [1]. Meldungen müssen mindestens alle zwei Jahre bestätigt werden [7]. |
| Datum in orangefarbener Schrift | Der Wirkstoff ist genehmigt. Bis zu diesem Stichtag muss ein Zulassungsantrag gestellt sein; ist das geschehen, bleibt das Produkt während des Verfahrens verkehrsfähig [6]. Datum und Fallnummer des Antrags erscheinen im Eintrag, z. B. FLY OUT, Fallnummer BC-LF103584-49 [8]. |
| Datum in roter Schrift | Ab diesem Datum nicht mehr verkehrsfähig. Gründe: Ein Wirkstoff wurde nicht genehmigt, seine Genehmigung ist abgelaufen oder es wurde kein fristgerechter Zulassungsantrag gestellt. Dann gilt: noch 180 Tage auf dem Markt bereitstellen, Lagerbestände noch 365 Tage verwenden [6][9]. |
4. Laufende Zulassungsanträge prüfen
- In der BAuA-Liste „Biozidprodukte im Entscheidungsverfahren“ suchen Sie nach Produkt- und Herstellernamen.
- Fehlt ein Produkt mit orangefarbenem Datum dort, wurde entweder kein fristgerechter Antrag gestellt oder das Verfahren ist schon abgeschlossen [6].
5. Zugelassene Produkte prüfen
- Zulassungsbedingungen und Laufzeit finden Sie in der Biozidprodukte-Datenbank der ECHA (https://www.echa.europa.eu/information-on-chemicals/biocidal-products). Gesucht wird über die Zulassungsnummer.
- Zulassungen werden für höchstens 10 Jahre erteilt [9].
Zu beachten:
- Die Angaben in eBIOMELD stammen vom Meldenden selbst. Bei Widersprüchen zum Etikett ist die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Ansprechpartner [9].
- Produkte der Produktart 4 mit bestimmten Silberwirkstoffen (Silberborophosphatglas, Silberchlorid, Silberphosphatglas, Silberphosphoboratglas) dürfen nach einer Sonderregel auch ohne Registriernummer verkauft werden [1].
Wenn Sie mir eine konkrete N-Nummer, einen Handelsnamen oder einen Hersteller nennen, prüfe ich den Status im BAuA-Verzeichnis und, falls zugelassen, im ECHA-Register.
Quellen:
Was bedeutet die BAuA-Registriernummer?
Die BAuA-Registriernummer (Format „N-“ plus Ziffern, auch N-Nummer genannt) bestätigt, dass ein Biozidprodukt bei der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der BAuA gemeldet wurde. Mit dieser Nummer darf ein noch nicht zugelassenes Produkt, das unter die Übergangsregelung für Altwirkstoffe fällt, in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden. Eine Zulassung ist sie nicht: Sie belegt, dass das Produkt im Meldeverfahren erfasst ist, nicht dass Wirksamkeit und Risiken behördlich geprüft wurden.
Approach: Grundlage sind die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) und die Seiten des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks der BAuA zu den Übergangsregelungen.
Welche Produkte sie brauchen
- Die Nummer brauchen Biozidprodukte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Abs. 8 Satz 1 Chemikaliengesetz unterliegen. Sie dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die von der BfC nach § 5 erteilte Registriernummer auf dem Produkt steht (§ 3 Abs. 1 ChemBiozidDV) [2].
- Gemeint sind Produkte mit Altwirkstoffen, die nach der Review-Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 noch bewertet werden. Sie dürfen bis zur Entscheidung über die Wirkstoffe ohne Zulassung vermarktet werden [7].
- Als Registriernummern gelten auch Nummern, die nach den früheren Biozid-Meldeverordnungen von 2005 und 2011 erteilt wurden [2].
Wie sie entsteht
- Wer ein solches Produkt in Deutschland erstmals bereitstellt, muss es der BfC über das elektronische Formular melden. Das gilt für Hersteller, Einführer und Anbieter unter eigenem Handelsnamen. Mit der Meldung wird zugleich die Registriernummer beantragt (§ 4 Abs. 1) [10].
- Die Meldung muss nach § 4 Abs. 2 enthalten [11]:
- Handelsname, Meldepflichtiger und gegebenenfalls Hersteller
- Produktarten
- Wirkstoffe mit Konzentration sowie CAS- und EG-Nummer
- Datum und Fallnummer eines Zulassungsantrags, falls einer gestellt wurde
- Stoff- oder Produktlieferant nach Artikel 95 BPR
- Bestätigung der zugeschriebenen Wirkung
- Die BfC erteilt die Nummer spätestens 30 Tage nach der Meldung, auch vollautomatisch (§ 5). Voraussetzungen sind [12]:
- Die Angaben sind vollständig.
- Das Produkt ist für alle gemeldeten Produktarten verkehrsfähig.
- Der Lieferant steht für diese Produktarten auf der Artikel-95-Liste.
- Die Produktarten entsprechen dem Eintrag des Wirkstoffs in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 oder seiner Aufnahme ins Prüfprogramm nach Artikel 18.
Pflichten danach
- Die Nummer muss auf dem Etikett stehen. Bei Online- oder Versandangeboten muss sie auch im Angebot stehen (§ 3 Abs. 2) [3][7].
- Ändern sich Angaben, ist die Meldung unverzüglich zu aktualisieren (§ 6 Abs. 1) [13].
- Die Angaben sind zu bestätigen: erstmals bis zum 31. März des zweiten Kalenderjahres nach der Meldung, danach alle zwei Kalenderjahre. Fehlt die Bestätigung, darf das Produkt so lange nicht bereitgestellt werden, bis sie nachgeholt ist (§ 6 Abs. 2) [14]. Die BfC teilt das den Überwachungsbehörden der Länder mit (§ 8) [15].
- Alle Produkte mit erteilter Nummer stehen im öffentlichen Verzeichnis der BAuA (§ 7 Abs. 1) [4].
- Ordnungswidrig handelt, wer ohne Nummer bereitstellt oder eine Meldung nicht richtig erstattet oder aktualisiert (§ 17 Abs. 2) [16].
Abgrenzung zur Zulassung
- Ist ein Zulassungsantrag gestellt, bleibt das Produkt bis zur Erteilung der Zulassung im Meldeverfahren. Datum und Fallnummer des Antrags werden dann in der Meldung ergänzt [7].
- Ist die Zulassung erteilt (Nummer „DE…“ oder „EU-…“), spielt die N-Nummer keine Rolle mehr [1].
- Die N-Nummer ist eine rein deutsche Nummer. Das BAuA-FAQ fragt ausdrücklich, ob sie die Meldepflicht in anderen Mitgliedstaaten erfüllt [17]. Die Antwort darauf liegt in meinen Daten nicht vor.
Wenn Sie eine konkrete N-Nummer haben, kann ich ihren aktuellen Eintrag im BAuA-Verzeichnis nachsehen.
Und was ist die Artikel-95-Liste?
Die Artikel-95-Liste ist eine Liste der ECHA nach Artikel 95 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR). Sie führt für jeden Wirkstoff die Unternehmen auf, die ein vollständiges Wirkstoffdossier, eine Zugangsbescheinigung (Letter of Access) zu einem solchen Dossier oder einen Verweis darauf eingereicht haben, jeweils mit Produktart. Seit dem 1. September 2015 darf ein Biozidprodukt mit einem gelisteten Wirkstoff nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant für die betreffende Produktart auf der Liste steht [18]. Darum prüft die BfC bei der Vergabe der N-Nummer auch diese Liste.
Approach: Grundlage sind Artikel 95 der BPR (konsolidierte Fassung), die Helpdesk-Seiten der BAuA zu Artikel 95 und zu den Übergangsregelungen sowie die Artikel-95-Liste der ECHA selbst.
Inhalt der Liste (Art. 95 Abs. 1 BPR)
- Die ECHA führt die Liste seit dem 1. September 2013 und aktualisiert sie regelmäßig. Aufgenommen werden Wirkstoffe, für die ein vollständiges Dossier nach Anhang II BPR oder nach den entsprechenden Anhängen der früheren Richtlinie 98/8/EG eingereicht und angenommen oder validiert wurde („relevante Stoffe“).
- Zu jedem Stoff stehen dort das einreichende Unternehmen, seine Rolle, die Produktarten und das Aufnahmedatum [18].
- Die BPR unterscheidet zwei Rollen [18]:
- Stofflieferant: stellt den Wirkstoff her oder führt ihn ein, als Stoff oder in Biozidprodukten.
- Produktlieferant: stellt ein Biozidprodukt mit dem Wirkstoff her oder bietet es auf dem Markt an.
Wie ein Unternehmen auf die Liste kommt
- Teilnehmer am Prüfprogramm für Altwirkstoffe (Art. 89 BPR) werden automatisch aufgenommen. Alle anderen müssen bei der ECHA ein eigenes Dossier oder eine Zugangsbescheinigung einreichen. Das Verfahren läuft bei der ECHA, nicht bei der BAuA [19].
- Zugang zu einem bestehenden Dossier lässt sich mit einem bereits gelisteten Unternehmen vereinbaren. Wer ein eigenes Dossier erstellt, kann die Kosten in einem Konsortium teilen [20].
- Die ECHA erhebt Gebühren. Werden sie nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt, lehnt sie den Antrag ab [18].
- Nach der Erneuerung einer Wirkstoffgenehmigung streicht die ECHA Lieferanten, die nicht binnen 12 Monaten die relevanten Daten oder eine Zugangsbescheinigung dazu eingereicht haben (Art. 95 Abs. 7) [18].
Beispiel aus der Liste (Stand 28.07.2026): Propiconazol, PT08: LANXESS Deutschland GmbH, Stofflieferant, gelistet seit 24.09.2014 als Teilnehmer am Prüfprogramm [21].
Bedeutung für gemeldete Produkte in Deutschland
- Es genügt, wenn einer in der Lieferkette für den Wirkstoff und die Produktart gelistet ist: der Hersteller oder der Lieferant des Wirkstoffs oder des Produkts. Das gilt auch für Vorläufersubstanzen zur In-situ-Erzeugung eines Wirkstoffs [19].
- Seit dem 1. Januar 2022 muss bei der Meldung eines Biozidprodukts eine Selbstauskunft zur Artikel-95-Konformität abgegeben werden. Eine Bestätigung des Lieferanten oder eine Zugangsbescheinigung reicht man bei der BAuA nicht ein. Die Überwachung liegt bei den Überwachungsbehörden der Länder. Auf Nachfrage muss man ihnen zum Beispiel eine Bestätigung des in der Meldung genannten Lieferanten vorlegen können [22].
Ausnahmen
- Artikel 95 Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Stoffe in Anhang I BPR, Kategorien 1 bis 5 und 7, und nicht für Produkte, die nur solche Stoffe enthalten (Art. 95 Abs. 6) [18].
- Wirkstoffe, die vor Ort aus Luft oder Wasser erzeugt werden, etwa Ozon, fallen nicht unter Art. 95 Abs. 2. Der Betreiber eines Ozongenerators muss also nicht gelistet sein [19].
- Hersteller von Geräten zur Wirkstofferzeugung sind nicht betroffen, solange sie selbst keine Vorläufersubstanzen bereitstellen [20].
Datenschutzfristen: Für bestimmte Kombinationen aus Altwirkstoff und Produktart, über deren Genehmigung bis zum 7. Juni 2018 nicht entschieden war, enden die Datenschutzfristen am 31. Dezember 2030. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juni 2026 können Dateneigner von gelisteten Lieferanten, die vom fehlenden Schutz profitiert haben, eine Entschädigung verlangen (Art. 95 Abs. 5) [18].
Wenn Sie mir einen Wirkstoff, eine Produktart oder einen Lieferanten nennen, sehe ich nach, wer dafür auf der Artikel-95-Liste steht.